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Satzung
des Kleingärtnervereins
Essen West E.V.
Änderungen:
Änderung in der außerordentlichen
Mitgliederversammlung am
23.11.1998
Gültig mit Eintragung ins
Vereinsregister
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§ 1 Name und Sitz des Vereins |
Der Verein führt den Namen:
Kleingärtnerverein Essen West E.V. Hat
seinen Sitz in Essen
und ist eingetragen beim Amtsgericht Essen unter der Reg. Nr.
1867.
Er ist Mitglied des Stadtverbandes Essen der
Kleingärtnervereine E.V.
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§ 2 Zweck und Ziel des Vereins |
1. a) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am
Kleingartenwesen interessierten Bürger.
b) Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von
Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil
des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen
Grüns ein.
c) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
d) Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit
den Umwelt- und Landschaftsschutz,
die Volksgesundheit und die Erziehung der Jugend zur
Verbundenheit mit der Natur zu fördern.
2. a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
d) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber
hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Regelung für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder
bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
3. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige
Kleingärtnerorganisation zu beantragen. - Er hat seine
Mittel ausschließlich zur Förderung des
Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau und Unterhaltung
seiner Kleingartenanlagen zu verwenden.
4. Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Verband
zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange, insbesondere
dafür einzusetzen, daß in den städtebaulichen
Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen
geeigneter Flächen für Kleingartenanlagen in
ausreichendem Umfang erfolgen.
5. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner
Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu
schulen.
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§ 3 Mitgliedschaft |
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will durch
a) praktische Kleingartenarbeit nach Abschluss des entsprechenden
Pachtvertrages oder
b) Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens.
2. Natürliche oder juristische Personen, die sich um das
Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke
des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben,
können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Von der
Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein
langjähriger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden
ernannt werden.
3. Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche
Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser
entscheidet über die Aufnahme.
4. Der Pachtvertrag für die jeweilige Parzelle ist untrennbar
verbunden mit der Mitgliedschaft im Verein.
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§ 4 Rechte aus der Mitgliedschaft |
1. Jedes Mitglied hat das Recht
a) die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
b) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) die durch den Pachtvertrag zugeteilte Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen.
2. Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.
3. Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitschrift verbunden.
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§ 5 Pflichten der Mitglieder |
Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet
a) sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen,
b) sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen,
c) Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
d) die von der Stadt Essen dem Grundstückseigentümer oder vom Verein geschaffenen Anlagen und Einrichtungen instandzuhalten und instandzusetzen
e) Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen und den auf die zugeteilte Gartenparzelle entfallenden
Pachtzins innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu
entrichten. Bei Zahlungsverzug von mehr als einem
Monat nach Fälligkeit ist der Vorstand berechtigt,
Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich
zulässiger Höhe zu erheben.
2. Das Mitglied hat die festgesetzten Gemeinschaftsleistungen
zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit
ist der von der Mitgliederversammlung
beschlossene Ersatzbeitrag zu entrichten.
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft |
1 . Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss.
2. Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Jahresende dem Vorstand
gegenüber schriftlich zu erklären. Besteht ein
Pachtvertrag, ist ein Austritt nur möglich, wenn das
Pachtverhältnis zum gleichen Zeitpunkt endet.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüsse
obliegenden Pflichten schuldhaft verletzte;
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen
des Vereins in grober Weise schädigt;
c) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen,
Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei
Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt;
d) die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt
gestört hat;
e) seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft
auf einen Dritten überträgt;
f) die ihm zugeteilte Gartenparzelle oder die darauf
befindlichen Baulichkeiten durch Dritte ganz oder
teilweise nutzen lässt;
g) bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen
hat, dass er aus einem anderen Kleingärtnerverein
ausgeschlossen wurde oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag
mit einem anderen Kleingärtnerverein aus
seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt worden
ist.
4. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand.
Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene
Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit
Begründung dem Betroffenen bekannt zu geben. Dieser
kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des
Ausschlussbescheides das Schlichtungsverfahren beantragen.
Im Ausschlussbescheid ist der betroffene auf sein Recht,
die Frist und die Adressanten für das Schlichtungsverfahren
hinzuweisen. Macht der Betroffene von
diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die
Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam.
5. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige
Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der
restlosen Erfüllung der Verpflichtung, die sich aus der
Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben,
entbunden.
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§ 7 Vorstand |
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem stellvertretenden Kassierer
f) mindestens einem Beisitzer/Fachberater
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Alljährlich werden ein bzw. zwei Vorstandsmitglieder
gewählt.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich allein im Innenverhältnis ist grundsätzlich
der Vorsitzende berechtigt, sein Stellvertreter nur
dann, wenn dieser verhindert ist.
5. Dem Vorstand
obliegen:
a) Laufende Geschäftsführung des Vereins;
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und
Durchführung ihrer Beschlüsse;
c) Anordnung von Gemeinschaftsleistungen.
6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehender Lohnausfall sowie Reisekosten sind zu
erstatten. Regelungen über Entschädigungen für besonderen
Aufwand von Vorstandsmitgliedern im Interesse
des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist
beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden,
im Falle einer Verhinderung des stellvertretenden
Vorsitzenden, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
die des stellvertretenden Vorsitzenden.
8. Über jede Sitzung des Vorstandes, des erweiterten
Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist von der
Schriftführerin/von dem Schriftführer eine Niederschrift
anzufertigen. Die Niederschriften sind von ihr/
ihm und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu
unterzeichnen. Ist die Schriftführerin/der Schriftführer
verhindert, hat der Vorstand eines seiner anwesenden
Mitglieder mit der Anfertigung der Niederschrift zu
beauftragen.
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§ 8 Erweiterter Vorstand |
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 7
Abs. 1) und mindestens zwei weiteren Beisitzern.
2. Dem erweiterten Vorstand obliegen:
a) Die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung;
b) die Entscheidung in Fällen der Berufung gemäß § 3
Abs. 3;
c) die Mitwirkung im Ausschlussverfahren gemäß § 6
Abs. 4.
3. Soweit die vom Kleingärtnerverein zu betreuenden Einzelgärten
sich auf räumlich voneinander getrennte Anlagen
oder Gartengruppen verteilen, soll jede von ihnen
durch mindestens einen Beisitzer im erweiterten Vorstand
vertreten sein.
4. Für besondere Aufgaben können weitere Personen in
den erweiterten Vorstand berufen werden, die nicht
Vereinsmitglieder sein müssen.
5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende
Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende, anwesend sind. Der erweiterte
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden.
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§ 9 Mitgliederversammlung |
1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins
erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung.
Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen,
wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich
unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
2. Die Mitgliedersammlung wird vom Vorsitzenden, im
Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden
Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von mindestens 14
Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort,
-zeit und Tagesordnung einberufen.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem
stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine
Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Genehmigung von Niederschriften gern. § 9 Abs.
9;
b) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes,
des Berichtes der Kassenprüfer sowie
sonstiger Tätigkeitsberichte;
c) die Entlastung des Vorstandes;
d) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen
und Ersatzbeträge;
e) die
Vornahme der Wahlen zum Vorstand;
f) die Wahl der Kassenprüfer;
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j) die Beschlussfassung über Anträge.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der
einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag
als angenommen, der die meisten Stimmen auf
sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht
mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge
als abgelehnt.
7. Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 4 über die
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bedürfen
Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht
mitgezählt werden, und bei Auflösung des Vereins
bedarf es der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder.
Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche
Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden
Versammlung die satzungsändernde Mehrheit.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung
schriftlich spätestens 7 Tage vor ihrem Termin beim
Vorstand einzureichen.
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, vom Vorsitzenden und Schriftführer zu
unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
10. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu
den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen
einladen; sie haben kein Stimmrecht.
11. Vertreter des Stadtverbandes sind berechtigt, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf
Verlangen das Wort zu erteilen.
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§ 10 Schlichtungsverfahren |
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern
und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Pachtvertrag
oder aus nachbarlicher Beziehung ergeben, ist vor
Inanspruchnahme der ordentlichen Rechtsweges ein
Schlichtungsverfahren gemäß den vom Stadtverband erlassenen
Richtlinien durchzuführen.
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§ 11 Geschäftsjahr |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 12 Kassenführung |
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat
Beiträge, Umlagen und den Pachtzins sowie sonstige von den
Mitgliedern zu zahlende Beiträge einzuziehen. Er führt Buch über sämtliche Ein- und Ausgaben und verwaltet die
zugehörigen Belege. Weiter hat er sämtliche Vermögenswerte
des Vereins aufzuzeichnen. Auszahlungen darf er
grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder
des stellvertretenden Vorsitzenden leisten.
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§ 13 Kassenprüfung |
1. Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung
mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen.
Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist
möglich.
2. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer
haben ungeachtet des Rechtes zu unvermuteten
Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken
können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung
vorzunehmen.
Das Ergebnis ihrer Prüfungen ist in einem Prüfungsbericht
zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sachliche
Richtigkeiten zu erstrecken.
3. Der Stadtverband ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht
jederzeit berechtigt, die Kassenführung des Vereins zu überprüfen.
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§ 14 Auflösung des Vereins |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den„Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V.
Hindenburgstraße, 45127 Essen"
Der Stadtverband wird unter nachfolgenden Bezeichnungen
geführt:
a) beim Finanzamt Essen - Steuer-Nr.: 100/454/0463
b)
beim Amtsgericht Essen - Reg.Nr. 1487
Das Vermögen des Vereins ist unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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§ 15 Bekanntmachungen des Vereins |
Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen.
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§ 16 Sonstige Bestimmungen |
Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages und der Gartenordnung werden durch diese Satzung nicht berührt.
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§ 17 Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen |
1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit
Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.
2. Diese Satzung ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen worden, sie gilt mit dem
Tage der Eintragung in das Vereinsregister.
3. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen
dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art,
soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die
Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom
Registergericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen.
Wahlordnung des Kleingärtnervereins Essen West E.V.
beim obersten Vereinsorgan der Mitgliederversammlung
1. Der amtierende Vereinsvorstand hat nach der Vereinssatzung einen Wahlausschuss zu bestellen, dieser übernimmt auch die Mandatsprüfung (mindestens 3
Personen).
2. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied - soweit anwesend, oder
die schriftliche Zustimmung zur Übernahme eines Amtes
vorliegt.
3. Die Wahl des Vorsitzenden und die des stellvertretenden
Vorsitzenden findet in geheimer Wahl statt.
4. Die Wahl der verbleibenden Vorstandsmitglieder sowie die
Wahl der Delegierten und der Kassenprüfer kann bei
vorhandenem Einverständnis der Mitgliederversammlung
per Akklamation (Handzeichen) erfolgen.
5. Die Wahl der Obleute (Erweiterter Vorstand) erfolgt alle 2
Jahre in der jeweiligen Teilanlage.
6. Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die
Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält (einfache
Mehrheit).
7. Ergibt sich keine Mehrheit, so findet ein zweiter
Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die meisten
abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei
Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt, danach
entscheidet das Los.
8. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen zählen
nicht!
9. Das Wahlergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten
und von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu
unterzeichnen.
10. Das Wahlergebnis ist Bestandteil des Versammlungsprotokolls.
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