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KGV Essen West e. V.
Mitglied des Stadtverbandes Essen der Kleingärtnervereine e. V.
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§1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 §10 §11 §12 §13 §14 §15 §16 §17 Wahlordnung
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Satzung
des Kleingärtnervereins
Essen West E.V.

Änderungen:
Änderung in der außerordentlichen
Mitgliederversammlung am
23.11.1998

Gültig mit Eintragung ins
Vereinsregister

§ 1 Name und Sitz des Vereins

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Der Verein führt den Namen:
Kleingärtnerverein Essen West E.V. Hat
seinen Sitz in Essen
und ist eingetragen beim Amtsgericht Essen unter der Reg. Nr.
1867.
Er ist Mitglied des Stadtverbandes Essen der
Kleingärtnervereine E.V.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
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1. a) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger.
b) Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen
Grüns ein.
c) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
d) Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit den Umwelt- und Landschaftsschutz, die Volksgesundheit und die Erziehung der Jugend zur
Verbundenheit mit der Natur zu fördern.

2. a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
d) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Regelung für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

3. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation zu beantragen. - Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des
Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau und Unterhaltung
seiner Kleingartenanlagen zu verwenden.

4. Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Verband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange, insbesondere dafür einzusetzen, daß in den städtebaulichen
Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen geeigneter Flächen für Kleingartenanlagen in ausreichendem Umfang erfolgen.

5. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.


§ 3 Mitgliedschaft

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1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will durch
a) praktische Kleingartenarbeit nach Abschluss des entsprechenden Pachtvertrages oder
b) Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens.

2. Natürliche oder juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben,
können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein
langjähriger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

3. Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

4. Der Pachtvertrag für die jeweilige Parzelle ist untrennbar
verbunden mit der Mitgliedschaft im Verein.

§ 4 Rechte aus der Mitgliedschaft
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1. Jedes Mitglied hat das Recht
a) die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
b) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) die durch den Pachtvertrag zugeteilte Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen.

2. Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.

3. Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitschrift verbunden.


§ 5 Pflichten der Mitglieder

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Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet
a) sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen,
b) sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen,
c) Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
d) die von der Stadt Essen dem Grundstückseigentümer oder vom Verein geschaffenen Anlagen und Einrichtungen instandzuhalten und instandzusetzen
e) Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen und den auf die zugeteilte Gartenparzelle entfallenden Pachtzins innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu
entrichten. Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat nach Fälligkeit ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich
zulässiger Höhe zu erheben.

2. Das Mitglied hat die festgesetzten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit
ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbeitrag zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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1 . Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss.

2. Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Besteht ein Pachtvertrag, ist ein Austritt nur möglich, wenn das Pachtverhältnis zum gleichen Zeitpunkt endet.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzte;
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen
des Vereins in grober Weise schädigt;
c) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt;
d) die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat;
e) seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt;
f) die ihm zugeteilte Gartenparzelle oder die darauf befindlichen Baulichkeiten durch Dritte ganz oder teilweise nutzen lässt;
g) bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass er aus einem anderen Kleingärtnerverein ausgeschlossen wurde oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit einem anderen Kleingärtnerverein aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt worden ist.

4. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit
Begründung dem Betroffenen bekannt zu geben. Dieser kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides das Schlichtungsverfahren beantragen. Im Ausschlussbescheid ist der betroffene auf sein Recht, die Frist und die Adressanten für das Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam.

5. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der
restlosen Erfüllung der Verpflichtung, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.

§ 7 Vorstand
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1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem stellvertretenden Kassierer
f) mindestens einem Beisitzer/Fachberater

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Alljährlich werden ein bzw. zwei Vorstandsmitglieder gewählt.

3. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein im Innenverhältnis ist grundsätzlich der Vorsitzende berechtigt, sein Stellvertreter nur
dann, wenn dieser verhindert ist.

5. Dem Vorstand obliegen:
a) Laufende Geschäftsführung des Vereins;
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse;
c) Anordnung von Gemeinschaftsleistungen.

6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehender Lohnausfall sowie Reisekosten sind zu
erstatten. Regelungen über Entschädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern im Interesse des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

8. Über jede Sitzung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist von der Schriftführerin/von dem Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind von ihr/ ihm und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Ist die Schriftführerin/der Schriftführer
verhindert, hat der Vorstand eines seiner anwesenden Mitglieder mit der Anfertigung der Niederschrift zu beauftragen.

§ 8 Erweiterter Vorstand
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1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 7 Abs. 1) und mindestens zwei weiteren Beisitzern.

2. Dem erweiterten Vorstand obliegen:
a) Die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung;
b) die Entscheidung in Fällen der Berufung gemäß § 3 Abs. 3;
c) die Mitwirkung im Ausschlussverfahren gemäß § 6 Abs. 4.

3. Soweit die vom Kleingärtnerverein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander getrennte Anlagen oder Gartengruppen verteilen, soll jede von ihnen durch mindestens einen Beisitzer im erweiterten Vorstand vertreten sein.

4. Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.

5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden.

§ 9 Mitgliederversammlung

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1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

2. Die Mitgliedersammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden
Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung einberufen.

3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Genehmigung von Niederschriften gern. § 9 Abs. 9;
b) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstiger Tätigkeitsberichte;
c) die Entlastung des Vorstandes;
d) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen
und Ersatzbeträge;
e) die Vornahme der Wahlen zum Vorstand;
f) die Wahl der Kassenprüfer;
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j) die Beschlussfassung über Anträge.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge
als abgelehnt.

7. Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 4 über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden, und bei Auflösung des Vereins bedarf es der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder.
Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit.

8. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich spätestens 7 Tage vor ihrem Termin beim Vorstand einzureichen.

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.

10. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.

11. Vertreter des Stadtverbandes sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

§ 10 Schlichtungsverfahren
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Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Pachtvertrag oder aus nachbarlicher Beziehung ergeben, ist vor
Inanspruchnahme der ordentlichen Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren gemäß den vom Stadtverband erlassenen Richtlinien durchzuführen.


nach oben § 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Kassenführung

nach oben nach oben
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat Beiträge, Umlagen und den Pachtzins sowie sonstige von den Mitgliedern zu zahlende Beiträge einzuziehen. Er führt Buch über sämtliche Ein- und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen Belege. Weiter hat er sämtliche Vermögenswerte des Vereins aufzuzeichnen. Auszahlungen darf er
grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden leisten.

§ 13 Kassenprüfung

nach oben nach oben

1. Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist
möglich.

2. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechtes zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen.
Das Ergebnis ihrer Prüfungen ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeiten zu erstrecken.

3. Der Stadtverband ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht jederzeit berechtigt, die Kassenführung des Vereins zu
überprüfen.

nach oben § 14 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den„Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V. Hindenburgstraße, 45127 Essen" Der Stadtverband wird unter nachfolgenden Bezeichnungen geführt:
a) beim Finanzamt Essen - Steuer-Nr.: 100/454/0463
b) beim Amtsgericht Essen - Reg.Nr. 1487
Das Vermögen des Vereins ist unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 15 Bekanntmachungen des Vereins

nach oben nach oben Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen.

§ 16 Sonstige Bestimmungen

nach oben nach oben Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages und der Gartenordnung werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 17 Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen

nach oben nach oben
1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.

2. Diese Satzung ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen worden, sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.

3. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen.


Wahlordnung des Kleingärtnervereins Essen West E.V.
beim obersten Vereinsorgan der Mitgliederversammlung

1. Der amtierende Vereinsvorstand hat nach der Vereinssatzung einen Wahlausschuss zu bestellen, dieser übernimmt auch die Mandatsprüfung (mindestens 3 Personen).

2. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied - soweit anwesend, oder die schriftliche Zustimmung zur Übernahme eines Amtes vorliegt.

3. Die Wahl des Vorsitzenden und die des stellvertretenden Vorsitzenden findet in geheimer Wahl statt.

4. Die Wahl der verbleibenden Vorstandsmitglieder sowie die Wahl der Delegierten und der Kassenprüfer kann bei vorhandenem Einverständnis der Mitgliederversammlung
per Akklamation (Handzeichen) erfolgen.

5. Die Wahl der Obleute (Erweiterter Vorstand) erfolgt alle 2 Jahre in der jeweiligen Teilanlage.

6. Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält (einfache Mehrheit).

7. Ergibt sich keine Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt, danach entscheidet das Los.

8. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen zählen nicht!

9. Das Wahlergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten und von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.

10. Das Wahlergebnis ist Bestandteil des Versammlungsprotokolls.