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Stromvertrag
über die Nutzung, Wartung und Werterhaltung der
verlegeten Stromleitungen, Installationen und
Messeinrichtungen in den Anlagen des
Kleingärtnervereins Essen West E.V. sowie der
angepachteten Parzelle.
Abgeschlossen zwischen dem Kleingärtnerverein Essen
West E.V. (als Betreiber der Anlage) und dem Pächter/in
| Herr/Frau |
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| Parzellennummer: |
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als Nutzer.
1. Dieser Vertrag kommt zustande unter Berücksichtigung
nachfolgender Auflagen und Vorschriften:
des EVU hier RWE des VDE hier Verband Deutscher Elektrotechnik
des UVV Elektroanlagen
des Bundeskleingartengesetzes
des gültigen Generalpachtvertrages, abgeschlossen
zwischen der Stadt Essen und dem Stadtverband
Essen der Kleingärtnervereine e.V.
des Zwischenpachtvertrages, abgeschlossen
zwischen dem Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine
e.V. und dem Kleingärtnerverein
Essen West E. V.
des Einzelpachtvertrages und der Gartenordnung,
abgeschlossen zwischen dem Kleingärtnerverein
Essen West EN. und dem/der
Parzellenpächter(in).
2. Der Parzellenpächter(in) begleicht vor Stromabnahme
den festgelegten Pauschalbetrag zur
Deckung der Stromverbrauchskosten ebenso wie
die anteilige Gebühr für den Hauptstromzähler
jährlich im Voraus. Die Abrechnung erfolgt einmal
jährlich nach Ablesen des Zwischenzählers.
3. Das Ablesen des Zählerstandes wird durch einen
Beauftragten des Vereins im Beisein des
Parzellenpächters vorgenommen und auf einer
Stromkarte dokumentiert. Verbrauch plus Anteil
der Gebühr für den Hauptzähler ergibt den
Stromrechnungsbetrag. Die Zahlung erfolgt jeweils
mit der Pachtrechnung.
4. Der Strompreis richtet sich nach dem Tarif des
EVU (RWE).
5. Bei Kündigung des Pachtverhältnisses ist von
einem Elektrofachmann die gesamte Elektroinstallation
der Parzelle zu überprüfen. Das Prüfungsergebnis
ist schriftlich festzuhalten. Eine
Kopie erhält der Nachfolgepächter. Zwischen
Prüfung und Gartenübergabe dürfen nicht mehr
als 30 Tage liegen. Eventuell vorhandene Mängel
müssen umgehend beseitigt werden. Die
Kosten sind vom scheidenden Pächter zu übernehmen.
6. Arbeiten an der Gesamtstromanlage (einschließlich
des Hauptverteilerkastens, der
Verteilerkästen, der Leitungen sowie der
Zählereinheit und den Sicherungselementen
bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
Vom Vorstand genehmigte Arbeiten an der
Gesamtstromanlage dürfen nur von einer hierfür
zugelassenen sachkundigen Person durchgeführt
werden. Die Bestimmungen des VDE gelten
entsprechend.
7. Die Haftung für die Stromanlage auf der Parzelleübernimmt der Pächter. Die erdverlegten
Stromkabel sind zu kennzeichnen und vorschriftsmäßig
zu behandeln (Steinabdeckung,
Schutzrohr). In ihrem Bereich darf keine Anpflanzung
erfolgen. Ebenso hat das Einschlagen
von Pflöcken oder sonstigen Gegenständen zu
unterbleiben.
8. Jeder Parzellenanschluss ist am Zählereingang
verplombt. Bei Manipulation an der Plombe hat
der Vorstand das Recht, den betroffenen
Stromabnehmer sofort vom weiteren Strombezug
auf unbestimmte Zeit auszuschließen. Wird eine
beschädigte Plombe festgestellt, erfolgt eine
sofortige Ablesung sowohl der Haupt- als auch
der Zwischenzähler. Für diese außerplanmäßige
Kontrolle wird vom betroffenen Parzellenpächter
ein Bußgeld in Höhe von 100 DM erhoben. Eine
eventuelle negative Differenz
zwischen Verbrauch Hauptzähler und Verbrauch
Zwischenzähler hat der Verursacher zu zahlen.
9. Die Aufsicht über die Gesamtstromanlage obliegt
dem Vorstand. Er hat jederzeit das Recht, alle im
Bereich des Stromabnehmers befindlichen elektrischen
Anlagen zu kontrollieren. Die Kontrolle erfolgt
jedoch mindestens einmal jährlich.
10. Nichteinhaltung dieses Vertrags oder Zuwiderhandlungen
gegen die hierin enthaltenen Auflagen
und Vorschriften haben den sofortigen Ausschluss
des Strombezuges zur Folge. Im besonderen Fall
führt vorgenanntes zur Parzellenkündigung. Für
sämtliche hieraus entstehenden Folgen haftet der
Pächter.
Technische Daten zum Anschluss:
max. Anschlusswert 1 kW
Absicherung durch 16 Ampere Sicherungautomat
FI-Schalter
| Essen, den ...................................... |
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Pächter(in) |
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| Vertreter des Vereins |
Vertreter des Vereins |
ACHTUNG!
DER EINBAU HÖHER AUSGELEGTER SICHERUNGSAUTOMATEN ODER DIE INSTALLATION MEHRERER
STROMKREISE (JEWEILS SOLITÄR ABGESICHERT)
IST IM INTERESSE ALLER PÄCHTER VERBOTEN!!!
Bestätigung des Elektro-Installateurs über die sicherheitstechnische
Überprüfung der Elektroinstallationen
auf der Parzelle:
Datum: _______________________
Unterschrift:_______________________
Besondere Vereinbarung
Wasservertrag
über die Nutzung, Wartung und Werterhaltung der verlegten
Wasserleitungen, Installationen sowie der Absperrund
Messeinrichtugen in der Anlage des Kleingärtnerverein
Essen West E.V. sowie der angepachteten
Parzelle.
Abgeschlossen zwischen dem Kleingärtnerverein Essen
West E.V. (als Betreiber der Anlage) und dem Pächter/in
| Herr/Frau |
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Name |
Vorname |
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| Teilanlage: |
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| Parzellennummer: |
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als Nutzer.
Dieser Vertrag kommt zustande unter Berücksichtigung
nachfolgender Auflagen und Vorschriften: des EVU hier
Stadtwerke Essen
des Bundeskleingartengesetzes
des gültigen Generalpachtvertrages, abgeschlossen
zwischen der Stadt Essen und dem Stadtverband
Essen der Kleingärtnervereine e.V.
des Zwischenpachtvertrages, abgeschlossen zwischen
dem Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V.
und dem Kleingärtnerverein Essen West E.V.
des Einzelpachtvertrages und der Gartenordnung,
abgeschlossen zwischen dem Kleingärtnerverein
Essen West EN. und dem/der
Parzellenpächter(in).
1. Der Wasserpreis richtet sich nach dem Tarif des
EVU (Stadtwerke Essen). Der zu zahlende
Verbrauch wird durch die von den Stadtwerken
installierte Zählereinheit (Hauptwasseruhr) dem
Verein in Rechnung gestellt. Der Verbrauch der
einzelnen Parzelle wird durch die zur Parzelle
gehörende Wasseruhr ermittelt. Er wird einmal
jährlich durch einen Vertreter der
Wasserkommission abgelesen, um Zählerstand
und Verbrauch in einer Wasserkarte einzutragen.
Durch Unterschrift des Vertreters der
Wasserkommission und des Pächters oder dessen
Vertreters wird der Verbrauch rechtskräftig.
2. Verbrauch (Pächter) plus Schwund der Gesamtanlage
und anteilige Zählergebühr ergeben
den für den Pächter in Rechnung zu stellenden
Betrag.
3. Der Pächter haftet für alle Schäden, die durch
Manipulationen an der Zählereinheit und den
Wasserleitungen entstehen.
4. Bei Gartenübergabe ist der Zählerstand vom
scheidenden und dem Nachfolgepächter festzuhalten.
5. Die erdverlegten Wasserleitungen sind
kennzeichnen. In ihrem Bereich darf keine Anpflanzung
mit tiefwurzelnden Bäumen oder
Sträuchern erfolgen. Ebenso hat das Einschlagen
von Pflöcken oder sonstigen Gegenständen zu
unterbleiben.
6. Für Frostschäden haftet allein der Pächter.
Bei Beginn der Frostperiode wird das Wasser an
der Hauptzählereinrichtung abgestellt. Nach
Beendigung der Frostperiode wieder aufgedreht.
Die Termine werden durch Aushang bekannt
gegeben. An diesen Terminen hat der Pächter(in)
oder eine von ihm beauftragte Person anwesend
zu sein.
7. Schäden an den Wasserleitungen,
Messeinrichtungen, Absperrvorrichtungen auf
der Parzelle sind kostenmäßig vom Pächter zu
tragen.
8. Die Aufsicht über die gesamte Wasserversorgung
liegt beim Vorstand. Er hat jederzeit das Recht,
alle im Bereich des Wassernehmers befindlichen wassertechnischen Anlagen zu kontrollieren.
9. Der sorgfältige Umgang mit der Ressource
Wasser ist im Interesse des Umweltschutzes und
des ökologischen Einklangs mit der Natur für
jeden Parzellenpächter oberstes Gebot. Dies gilt
im Besonderen für das Rückhalten von
Regenwasser und dessen Verwendung auf der
Parzelle.
10. Bei Nichteinhaltung dieses Vertrages oder bei
Zuwiderhandlungen gegen hierin enthaltene
Auflagen und Vorschriften haben den sofortigen
Ausschluss des Wasserbezuges zur Folge.
Im besonderen Fall führt vorgenanntes zur Parzellenkündigung. Für sämtliche hieraus
entstehenden Folgen haftet der Pächter(in).
| Essen, den ...................................... |
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Pächter(in) |
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| Vertreter des Vereins |
Vertreter des Vereins |
Besondere Vereinbarung:
Abwasservertrag
über die Nutzung, Wartung und Werterhaltung der verlegten
Abwasserleitungen, Revisionsschächte und Überwachungseinrichtungen sowie der Pump- und
Hebeeinrichtungen in der Anlage des Kleingartenvereins
Essen West E.V. sowie der angepachteten Parzelle.
Abgeschlossen zwischen dem Kleingärtnerverein Essen
West E.V. (als Betreiber der Anlage) und dem Pächter/in
| Herr/Frau |
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Name |
Vorname |
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| Straße |
PLZ |
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| Parzellennummer: |
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als Nutzer.
Dieser Vertrag kommt zustande unter Berücksichtigung
nachfolgender Auflagen und Vorschriften:
des Immissionsschutzgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland
der Abwasserverordnung der Stadt Essen
der Abwassersatzung der Emschergenossenschaft
des Bundeskleingartengesetzes
des Generalpachtvertrages, des Zwischenpachtvertrages
sowie des Einzelpachtvertrages und der
Gartenordnung.
1. Die Abwassergebühr beträgt zur Zeit für
Kleingärtner des Stadtverbandes rund 20 % der
Gebühr für den Frischwasserverbrauch. Sie wird
festgesetzt von der Stadt Essen und zeitversetzt
den Parzellenpächtern in Rechnung gestellt.
Zuzüglich wird von der Stadt Essen eine
Verwaltungsgebühr erhoben, die von allen zu
gleichen Teilen getragen wird. Grundlage für die
Berechnung ist der Verbrauch in Frischwasser,
der an dem Zählwerk des Hauptanschlusses vom
Wasserwerk abgelesen wird. Beispiel: Verbrauch
(Pächter) plus Schwund der Gesamtanlage =
Kubikmeter x davon 20 % ist gleich
Abwassergebühr, zuzüglich Verwaltungsgebühr
für Abwasser, ergibt den Rechnungsbetrag.
2. Eingeleitet werden Abwässer herkömmlicher Art
(Fäkalien, Spül- und Waschwasser etc.). Nicht
eingeleitet werden darf Sonderabfall, wie
Farbverdünner, Farben, Benzin, Öl, Spritzmittel,
Düngemittel usw. Zuwiderhandlungen sind
strafbar. Für Verunreinigungen haftet der
Pächter.
3. Es ist alles zu unterlassen, was Verstopfungen
im Rohrsystem verursachen kann (Lappen, Fette
usw.)
4. Die erdverlegten Abwasserleitungen sind zu
kennzeichnen. In ihrem Bereich darf keine Anpflanzung
mit tiefwurzelnden Bäumen oder
Sträuchern erfolgen. Ebenso hat das Einschlagen
von Pflöcken oder sonstigen Gegenständen zu
unterbleiben.
5. Die betroffenen Pächter auf deren Parzelle
Revisionseinrichtungen vorhanden sind, haben
diese freizuhalten und kenntlich zu machen.
6. Die Aufsicht über das gesamte Abwassersystem
liegt beim Vorstand. Er hat jederzeit das Recht, alle
zum Abwassersystem gehörenden Einrichtungen
zu kontrollieren.
7. Der sorgfältige Umgang mit dem Abwassersystem
und der Einleitung von Abwasser ist aus
finanziellen und umwelttechnischen Gründen
unbedingt erforderlich. Niederschlagswasser darf
nur in Ausnahmefällen eingeleitet werden, es muss
auf der Parzelle verbleiben und dem Grundwasser
zugeführt werden.
8. Bei Nichteinhaltung dieses Vertrages oder bei Zuwiderhandlungen
gegen hierin enthaltene Auflagen
und Vorschriften haben den sofortigen Ausschluss
des Wasserbezuges zur Folge. Im besonderen Fall
führt vorgenanntes zur Parzellenkündigung. Für
sämtliche hieraus entstehenden Folgen haftet der Pächter(in).
| Essen, den ...................................... |
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Pächter(in) |
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| Vertreter des Vereins |
Vertreter des Vereins |
Besondere Vereinbarung:
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