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KGV Essen West e. V.
Mitglied des Stadtverbandes Essen der Kleingärtnervereine e. V.
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Stromvertrag
Wasservertrag
Abwasservertrag

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Stromvertrag

über die Nutzung, Wartung und Werterhaltung der verlegeten Stromleitungen, Installationen und Messeinrichtungen in den Anlagen des Kleingärtnervereins Essen West E.V. sowie der angepachteten Parzelle.
Abgeschlossen zwischen dem Kleingärtnerverein Essen
West E.V. (als Betreiber der Anlage) und dem Pächter/in

Herr/Frau .......................................... ..........................................
  Name Vorname
.........................................................................................................................
Straße
PLZ
Ort
     
Teilanlage: ..........................................  
Parzellennummer: ..............  
     

als Nutzer.

1. Dieser Vertrag kommt zustande unter Berücksichtigung nachfolgender Auflagen und Vorschriften: des EVU hier RWE des VDE hier Verband Deutscher Elektrotechnik
des UVV Elektroanlagen des Bundeskleingartengesetzes
des gültigen Generalpachtvertrages, abgeschlossen zwischen der Stadt Essen und dem Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V. des Zwischenpachtvertrages, abgeschlossen zwischen dem Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine
e.V. und dem Kleingärtnerverein Essen West E. V. des Einzelpachtvertrages und der Gartenordnung, abgeschlossen zwischen dem Kleingärtnerverein
Essen West EN. und dem/der Parzellenpächter(in).

2. Der Parzellenpächter(in) begleicht vor Stromabnahme den festgelegten Pauschalbetrag zur Deckung der Stromverbrauchskosten ebenso wie
die anteilige Gebühr für den Hauptstromzähler jährlich im Voraus. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich nach Ablesen des Zwischenzählers.

3. Das Ablesen des Zählerstandes wird durch einen Beauftragten des Vereins im Beisein des Parzellenpächters vorgenommen und auf einer Stromkarte dokumentiert. Verbrauch plus Anteil der Gebühr für den Hauptzähler ergibt den Stromrechnungsbetrag. Die Zahlung erfolgt jeweils mit der Pachtrechnung.

4. Der Strompreis richtet sich nach dem Tarif des EVU (RWE).

5. Bei Kündigung des Pachtverhältnisses ist von einem Elektrofachmann die gesamte Elektroinstallation der Parzelle zu überprüfen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzuhalten. Eine Kopie erhält der Nachfolgepächter. Zwischen Prüfung und Gartenübergabe dürfen nicht mehr als 30 Tage liegen. Eventuell vorhandene Mängel
müssen umgehend beseitigt werden. Die Kosten sind vom scheidenden Pächter zu übernehmen.

6. Arbeiten an der Gesamtstromanlage (einschließlich des Hauptverteilerkastens, der
Verteilerkästen, der Leitungen sowie der Zählereinheit und den Sicherungselementen
bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Vom Vorstand genehmigte Arbeiten an der
Gesamtstromanlage dürfen nur von einer hierfür zugelassenen sachkundigen Person durchgeführt werden. Die Bestimmungen des VDE gelten entsprechend.

7. Die Haftung für die Stromanlage auf der Parzelleübernimmt der Pächter. Die erdverlegten Stromkabel sind zu kennzeichnen und vorschriftsmäßig zu behandeln (Steinabdeckung, Schutzrohr). In ihrem Bereich darf keine Anpflanzung erfolgen. Ebenso hat das Einschlagen von Pflöcken oder sonstigen Gegenständen zu unterbleiben.

8. Jeder Parzellenanschluss ist am Zählereingang verplombt. Bei Manipulation an der Plombe hat der Vorstand das Recht, den betroffenen Stromabnehmer sofort vom weiteren Strombezug auf unbestimmte Zeit auszuschließen. Wird eine beschädigte Plombe festgestellt, erfolgt eine sofortige Ablesung sowohl der Haupt- als auch
der Zwischenzähler. Für diese außerplanmäßige Kontrolle wird vom betroffenen Parzellenpächter ein Bußgeld in Höhe von 100 DM erhoben. Eine eventuelle negative Differenz zwischen Verbrauch Hauptzähler und Verbrauch Zwischenzähler hat der Verursacher zu zahlen.

9. Die Aufsicht über die Gesamtstromanlage obliegt dem Vorstand. Er hat jederzeit das Recht, alle im Bereich des Stromabnehmers befindlichen elektrischen Anlagen zu kontrollieren. Die Kontrolle erfolgt jedoch mindestens einmal jährlich.

10. Nichteinhaltung dieses Vertrags oder Zuwiderhandlungen gegen die hierin enthaltenen Auflagen und Vorschriften haben den sofortigen Ausschluss des Strombezuges zur Folge. Im besonderen Fall führt vorgenanntes zur Parzellenkündigung. Für sämtliche hieraus entstehenden Folgen haftet der Pächter.

Technische Daten zum Anschluss: max. Anschlusswert 1 kW
Absicherung durch 16 Ampere Sicherungautomat
FI-Schalter

Essen, den ...................................... ......................................
  Pächter(in)
...................................... ......................................
Vertreter des Vereins Vertreter des Vereins


ACHTUNG!
DER EINBAU HÖHER AUSGELEGTER SICHERUNGSAUTOMATEN ODER DIE INSTALLATION MEHRERER STROMKREISE (JEWEILS SOLITÄR ABGESICHERT)
IST IM INTERESSE ALLER PÄCHTER VERBOTEN!!!

Bestätigung des Elektro-Installateurs über die sicherheitstechnische
Überprüfung der Elektroinstallationen
auf der Parzelle:

Datum: _______________________


Unterschrift:_______________________

Besondere Vereinbarung



Wasservertrag

über die Nutzung, Wartung und Werterhaltung der verlegten Wasserleitungen, Installationen sowie der Absperrund Messeinrichtugen in der Anlage des Kleingärtnerverein Essen West E.V. sowie der angepachteten
Parzelle.
Abgeschlossen zwischen dem Kleingärtnerverein Essen
West E.V. (als Betreiber der Anlage) und dem Pächter/in

Herr/Frau .......................................... ..........................................
  Name Vorname
.........................................................................................................................
Straße
PLZ
Ort
     
Teilanlage: ..........................................  
Parzellennummer: ..............  
     


als Nutzer.

Dieser Vertrag kommt zustande unter Berücksichtigung nachfolgender Auflagen und Vorschriften: des EVU hier Stadtwerke Essen
des Bundeskleingartengesetzes des gültigen Generalpachtvertrages, abgeschlossen
zwischen der Stadt Essen und dem Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V.
des Zwischenpachtvertrages, abgeschlossen zwischen dem Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V. und dem Kleingärtnerverein Essen West E.V.
des Einzelpachtvertrages und der Gartenordnung, abgeschlossen zwischen dem Kleingärtnerverein Essen West EN. und dem/der Parzellenpächter(in).

1. Der Wasserpreis richtet sich nach dem Tarif des EVU (Stadtwerke Essen). Der zu zahlende Verbrauch wird durch die von den Stadtwerken installierte Zählereinheit (Hauptwasseruhr) dem Verein in Rechnung gestellt. Der Verbrauch der einzelnen Parzelle wird durch die zur Parzelle gehörende Wasseruhr ermittelt. Er wird einmal
jährlich durch einen Vertreter der Wasserkommission abgelesen, um Zählerstand
und Verbrauch in einer Wasserkarte einzutragen. Durch Unterschrift des Vertreters der
Wasserkommission und des Pächters oder dessen Vertreters wird der Verbrauch rechtskräftig.

2. Verbrauch (Pächter) plus Schwund der Gesamtanlage und anteilige Zählergebühr ergeben den für den Pächter in Rechnung zu stellenden Betrag.

3. Der Pächter haftet für alle Schäden, die durch Manipulationen an der Zählereinheit und den Wasserleitungen entstehen.

4. Bei Gartenübergabe ist der Zählerstand vom scheidenden und dem Nachfolgepächter festzuhalten.

5. Die erdverlegten Wasserleitungen sind kennzeichnen. In ihrem Bereich darf keine Anpflanzung mit tiefwurzelnden Bäumen oder Sträuchern erfolgen. Ebenso hat das Einschlagen von Pflöcken oder sonstigen Gegenständen zu unterbleiben.

6. Für Frostschäden haftet allein der Pächter. Bei Beginn der Frostperiode wird das Wasser an der Hauptzählereinrichtung abgestellt. Nach Beendigung der Frostperiode wieder aufgedreht. Die Termine werden durch Aushang bekannt
gegeben. An diesen Terminen hat der Pächter(in) oder eine von ihm beauftragte Person anwesend zu sein.

7. Schäden an den Wasserleitungen, Messeinrichtungen, Absperrvorrichtungen auf
der Parzelle sind kostenmäßig vom Pächter zu tragen.

8. Die Aufsicht über die gesamte Wasserversorgung liegt beim Vorstand. Er hat jederzeit das Recht, alle im Bereich des Wassernehmers befindlichen wassertechnischen Anlagen zu kontrollieren.

9. Der sorgfältige Umgang mit der Ressource Wasser ist im Interesse des Umweltschutzes und des ökologischen Einklangs mit der Natur für jeden Parzellenpächter oberstes Gebot. Dies gilt im Besonderen für das Rückhalten von
Regenwasser und dessen Verwendung auf der Parzelle.

10. Bei Nichteinhaltung dieses Vertrages oder bei Zuwiderhandlungen gegen hierin enthaltene Auflagen und Vorschriften haben den sofortigen Ausschluss des Wasserbezuges zur Folge. Im besonderen Fall führt vorgenanntes zur Parzellenkündigung. Für sämtliche hieraus entstehenden Folgen haftet der Pächter(in).

Essen, den ...................................... ......................................
  Pächter(in)
...................................... ......................................
Vertreter des Vereins Vertreter des Vereins

Besondere Vereinbarung:

 

 

Abwasservertrag

über die Nutzung, Wartung und Werterhaltung der verlegten Abwasserleitungen, Revisionsschächte und Überwachungseinrichtungen sowie der Pump- und
Hebeeinrichtungen in der Anlage des Kleingartenvereins Essen West E.V. sowie der angepachteten Parzelle. Abgeschlossen zwischen dem Kleingärtnerverein Essen
West E.V. (als Betreiber der Anlage) und dem Pächter/in

Herr/Frau .......................................... ..........................................
  Name Vorname
.........................................................................................................................
Straße
PLZ
Ort
     
Teilanlage: ..........................................  
Parzellennummer: ..............  
     


als Nutzer.
Dieser Vertrag kommt zustande unter Berücksichtigung nachfolgender Auflagen und Vorschriften: des Immissionsschutzgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland der Abwasserverordnung der Stadt Essen der Abwassersatzung der Emschergenossenschaft des Bundeskleingartengesetzes des Generalpachtvertrages, des Zwischenpachtvertrages sowie des Einzelpachtvertrages und der
Gartenordnung.


1. Die Abwassergebühr beträgt zur Zeit für Kleingärtner des Stadtverbandes rund 20 % der Gebühr für den Frischwasserverbrauch. Sie wird festgesetzt von der Stadt Essen und zeitversetzt den Parzellenpächtern in Rechnung gestellt. Zuzüglich wird von der Stadt Essen eine Verwaltungsgebühr erhoben, die von allen zu gleichen Teilen getragen wird. Grundlage für die Berechnung ist der Verbrauch in Frischwasser, der an dem Zählwerk des Hauptanschlusses vom Wasserwerk abgelesen wird. Beispiel: Verbrauch (Pächter) plus Schwund der Gesamtanlage = Kubikmeter x davon 20 % ist gleich Abwassergebühr, zuzüglich Verwaltungsgebühr für Abwasser, ergibt den Rechnungsbetrag.

2. Eingeleitet werden Abwässer herkömmlicher Art (Fäkalien, Spül- und Waschwasser etc.). Nicht eingeleitet werden darf Sonderabfall, wie Farbverdünner, Farben, Benzin, Öl, Spritzmittel, Düngemittel usw. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Für Verunreinigungen haftet der Pächter.

3. Es ist alles zu unterlassen, was Verstopfungen im Rohrsystem verursachen kann (Lappen, Fette usw.)

4. Die erdverlegten Abwasserleitungen sind zu kennzeichnen. In ihrem Bereich darf keine Anpflanzung mit tiefwurzelnden Bäumen oder Sträuchern erfolgen. Ebenso hat das Einschlagen von Pflöcken oder sonstigen Gegenständen zu unterbleiben.

5. Die betroffenen Pächter auf deren Parzelle Revisionseinrichtungen vorhanden sind, haben diese freizuhalten und kenntlich zu machen.

6. Die Aufsicht über das gesamte Abwassersystem liegt beim Vorstand. Er hat jederzeit das Recht, alle zum Abwassersystem gehörenden Einrichtungen zu kontrollieren.

7. Der sorgfältige Umgang mit dem Abwassersystem und der Einleitung von Abwasser ist aus finanziellen und umwelttechnischen Gründen unbedingt erforderlich. Niederschlagswasser darf nur in Ausnahmefällen eingeleitet werden, es muss auf der Parzelle verbleiben und dem Grundwasser zugeführt werden.

8. Bei Nichteinhaltung dieses Vertrages oder bei Zuwiderhandlungen gegen hierin enthaltene Auflagen und Vorschriften haben den sofortigen Ausschluss des Wasserbezuges zur Folge. Im besonderen Fall führt vorgenanntes zur Parzellenkündigung. Für sämtliche hieraus entstehenden Folgen haftet der Pächter(in).

Essen, den ...................................... ......................................
  Pächter(in)
...................................... ......................................
Vertreter des Vereins Vertreter des Vereins


Besondere Vereinbarung: